Satzung

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bridge-Club Bremerhaven-e.V.“ und hat seinen Sitz in Bremerhaven. Er wurde am 5.-Oktober 1998 gegründet. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremerhaven eingetragen unter Nr. VR 1141 BHV.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Zielsetzung des Vereins

Der Bridge-Club Bremerhaven e.V., nachfolgend „Verein“ genannt, hat den Zweck, den Bridgesport auf gemeinnütziger Grundlage nach den international anerkannten Regeln zu pflegen und zu fördern und zur Verwirklichung insbesondere Lern-, Spiel- und Trainingsmöglichkeiten anzubieten, die mit erster Priorität die Lehre, Weiterentwicklung und die Spielpraxis mit dem Bietsystem „Forum D° zum Inhalt haben.

Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, die Geselligkeit unter den Mitgliedern innerhalb des Vereins zu fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ Der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist seit dem 01.04.2000 Mitglied im Deutschen Bridge Verband e.V. (DBV) und in seinen Unterorganisationen.

§ 4 – Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Club, die schriftlich zu beantragen ist, kann jede natürliche Person erwerben. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Aushändigung der Aufnahmebestätigung wirksam.

Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Club oder um den Bridgesport besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden muss.
  • Ausschluss, der durch einen der unten aufgeführten Gründe erfolgen kann:
    • eines schweren Verstoßes gegen die Satzung, eine Ordnung oder einen Beschluss des Vereins ;
    • einer Schädigung des Ansehens oder einer erheblichen Verletzung der Interessen des Vereins;
    • durch Tod.
    • eines Zahlungsrückstandes der Beitragsverpflichtungen um mehr als drei Monate, wenn zuvor zweimal mit einer Frist von jeweils drei Wochen die fällige Zahlung nicht geleistet wurde.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bei Widerspruch entscheidet das Ehrengericht.

Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

§ 6 – Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben Anspruch auf alle Leistungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Satzungszweck des Vereins ergeben. Sie können verlangen, dass die finanziellen, sachlichen und sonstigen Mittel des Vereins gerecht und zum Wohle der Mitglieder verwendet werden.

§ 7 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder befolgen die Satzung und die Beschlüsse des Vereins. Mit dem Beitritt zum Deutschen Bridge Verband e.V. unterliegen die Mitglieder der Vereins-, Bezirks/Landesverbands-, sowie der DBV-Gerichtsbarkeit. Der ordentliche Rechtsweg ist erst zulässig, wenn alle Rechtsmittel der Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit ausgeschöpft sind.

Die Mitglieder verhalten sich sportlich, loyal und kooperativ und unterstützen die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben.

Die Mitglieder verpflichten sich einen Jahresbeitrag und ggf. Umlagen zu zahlen, die von der Mitgliederversammlung festsetzt werden.

Die Mitglieder tragen den Gedanken mit, das Bietsystem „Forum D“ als vorrangiges Bietsystem für das Bridgespielen und insbesondere für das Unterrichtswesen im Verein zu fördern und zu pflegen.

§ 8 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Das Ehrengericht

 

§ 9 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, in der die Mitglieder ihre Rechte wahrnehmen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes die Wahl der Kassenprüfer
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses die Entlastung des Vorstandes
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Festsetzung von Beiträgen und sonstigen Umlagen die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mit der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

Die Mitglieder können Anträge zur Mitgliederversammlung stellen, die schriftlich zu begründen sind. Die Anträge müssen dem Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Verspätet eingegangene, sowie erst in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn sie von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit als dringlich anerkannt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand haben, sind unzulässig.

Der Vorstand kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung setzen. Solche Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden. Im übrigen bleibt für den Vorstand die Anwendung des vorherigen Absatzes unberührt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, sofern in dieser Satzung eine andere Mehrheit nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebenen Stimmen. Auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu gewähren oder eine Abschrift zu übersenden.

§ 10 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Antrag des Vorstandes oder eines Viertels der Mitglieder ist spätestens 6 Wochen nach Antragseingang eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgesetzt und mindestens 4 Wochen vorher mit der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben. Im übrigen gelten die Regeln des Paragraphen 9 entsprechend.

§ 11 – Vorstand

Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit der Mitgliederversammlung für die ordnungsgemäße Führung seiner Geschäfte verantwortlich. Er hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB, oder 2 andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem stellvertretenden Kassenwart
  • dem Sportwart
  • dem stellvertretenden Sportwart
  • dem Schriftführer

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zur Wahl benötigt man jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn in zwei Wahldurchgängen keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein dritter Wahlgang statt, bei dem gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. Der alte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand innerhalb von vier Wochen für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied, das die Geschäfte des Ausscheidenden kommissarisch weiterführt.

Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe den Verein im Sinne des in der Satzung festgelegten Zwecks zu leiten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen den Verein zu führen und zu verwalten der Mitgliederversammlung die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und sonstigen Umlagen vorzuschlagen. Er darf nur über Ausgaben für außerplanmäßige Anschaffungen bis zu einer Summe von jährlich € 2.000,– entscheiden. Höhere Ausgaben müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seines Stellvertreters einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§ 11a – Ehrengericht

(1) Die Mitglieder des Ehrengerichtes im folgenden Ausschuss genannt, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dieser Ausschuss ist die oberste Instanz des Vereins und seiner Mitglieder in allen Schieds- und Disziplinarangelegenheiten.

(2) Der Ausschuss besteht aus drei Personen und einer Ersatzperson, die keine weitere Funktion im Verein bekleiden dürfen.

(3) Der Ausschuss wählt einen Vorsitzenden, der den Ausschuss nach Bedarf innerhalb von vier Wochen einberuft.

(4) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a) bei vereinsinternen Unstimmigkeiten zu vermitteln und zu schlichten

b) Beschlussfassung über Einsprüche gegen Ausschließungsbeschlüsse des Vorstandes

c) Beratung des Vorstandes und Übermittlung von Vorschlägen und Beschwerden seitens der Mitglieder.

d) Ahndung von Verstößen und Verfehlungen gegen die Satzung, Ordnung im Verein oder einen Beschluss des Vereins.

Der Ausschuss kann von jedem Mitglied, nach einem Vorstandsbeschluß angerufen werden und wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Auch der Vorstand kann den Ausschuß anrufen.

(5) Der Ausschuss kann folgende Maßnahmen verhängen:

a) eine Verwarnung

b) das Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins auf Zeit oder Dauer

c) den Vereinsausschluß

(6) Die Mitglieder des Ausschusses haben, die zu entscheidende Angelegenheit betreffend, uneingeschränkte Akteneinsicht.

(7) Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig.

(8) Über jede Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von den anwesenden Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen.

(9) Die Entscheidung des Ausschusses ist für beide Parteien bindend.

§ 12 – Kassenprüfer

Der Verein ist mindestens ein Mal im Jahr von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere darauf zu achten:

  • ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß im Sinne der steuerlichen Vorschriften ist,
  • ob die Mittel nach den Grundsätzen einer sparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke nach den Bestimmungen des Paragraphen 2 dieser Satzung verwendet wurden.

Die Kassenprüfer haben dem Vorstand unverzüglich und die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Kassenprüfer sind einzeln zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so kann der andere Kassenprüfer einen Ersatzkassenprüfer bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.

§ 13 – Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Satzungsänderungen beschließen. Die Vorschrift des Paragraphen 15 bleibt unberührt. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die steuerliche Auswirkungen haben können, dürfen erst getroffen werden, nachdem das zuständige Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit bestätigt hat.

§ 14 – Kostenerstattung

Die Mitglieder des Vorstandes und von ihm beauftragte Personen haben gegen Nachweis Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks entstehen. Vereinsmitglieder können Kosten für z.B. Teilnahme an auswärtigen Turniere etc. erstattet bekommen, wenn die Reisetätigkeit vorher vom Vorstand genehmigt war. Die entstehenden Reisekosten werden nur im Rahmen der steuerlichen Höchstsätze anerkannt.

§ 15 – Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.

Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen nach Erledigung aller Verbindlichkeiten unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 16 – Satzungsänderungen aus zwingenden Gründen

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden oder des DBV Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen und die sich nicht im Einklang mit dem Satzungszweck befinden.

Eine Satzungsänderung dieser Art ist schriftlich niederzulegen, vom Vorstand zu unterschreiben und den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben.

(In der Fassung vom 19.01.2000 und den Änderungen gem. Beschluss der Außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Juli 2004).

§ 17 – Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung in Bremerhaven am 27.04.2009 beschlossen worden, und sie tritt am 01.05.2009 in Kraft.